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Zustellung von Kündigungen und Abmahnungen

Abmahnung

Zustellung von Kündigungen und Abmahnungen

Kündigungen und Abmahnungen zählen zu den häufigsten Streitpunkten im Arbeitsrecht, Knackpunkt ist
hier immer wieder die fristgerechte Zustellung. Schon kleine formelle Fehler können zur Ungültigkeit
einer Kündigung führen.

Mündlich oder Schriftform?

Im Gegensatz zu einer Kündigung, diese muss generell schriftlich erfolgen, hat der Arbeitgeber bei einer
Abmahnung mehr Gestaltungsspielraum. Die Schriftform ist nicht gesetzlich festgeschrieben, die
Abmahnung kann also auch per E-Mail, WhatsApp oder mündlich erfolgen.

Eine mündliche Abmahnung ist jedoch leicht angreifbar, der Arbeitgeber wird Probleme haben,
nachzuweisen, welche Sachverhalte er dem Arbeitnehmer mitgeteilt, ob diese Sachverhalt verstanden
wurden oder ob überhaupt ein Gespräch stattgefunden hat.

Entscheidet man sich für eine E-Mail, eine SMS oder ähnliches, gibt es zwar eine Datei, die als Beweis
genutzt werden kann, wer auf Nummer sicher gehen will sollte sich allerdings der Textform bedienen. Im
Idealfall nutzt man, sowohl für Kündigungen als auch für Abmahnungen, einen Kurierdienst. Der Bote
kann im Zweifelsfall als Zeuge auftreten und, notfalls vor Gericht, bezeugen, dass die Dokumente
zugestellt wurden.

Zugang der Kündigung

Sofern vertraglich nicht anders geregelt, gelten bei Kündigungen die gesetzlichen Fristen. Wird eine
alternative Kündigungsfrist festgelegt, muss diese für den Arbeitnehmer einen Vorteil gegenüber der
gesetzlichen Regelung darstellen. Egal welche Frist vereinbart wurde, einige Formalitäten müssen immer
eingehalten werden.

Bei der persönlichen Übergabe gilt die Kündigung als zugestellt, sobald sie dem Arbeitnehmer
ausgehändigt wurde, die Übergabe muss im Zweifelsfall aber nachgewiesen werden, zum Beispiel durch
eine Unterschrift.

Wird die Kündigung nicht persönlich zugestellt, muss sie in den Machtbereich des Empfängers gebracht
werden. Dass das geschehen ist, muss der Arbeitnehmer nachweisen können. Auch hier kann ein Kurier
als Zeuge fungieren, dieser muss den Inhalt des Schreibens kennen, bezeugen können, dass es in den
Umschlag gesteckt wurde und es in den Machtbereich des Empfängers bringen.

Machtbereich ist auch schon das nächste Stichwort. Das bedeutet, der Empfänger muss die Möglichkeit
zur Kenntnisnahme haben. Bei Briefen geht man davon aus, dass das der Fall ist, sobald das Schreiben im
Briefkasten des Empfängers gelandet ist. Das muss allerdings zu einer Zeit erfolgen, zu der man
üblicherweise seinen Briefkasten leert, in der Regel also bis zum Nachmittag. Erfolgt die Zustellung
abends, ist das Kündigungsschreiben erst am darauf folgenden Tag in den Machtbereich des Empfängers
gelangt. Wird eine Kündigung am 31.06. um 20.00 zugestellt, wird sie erst im Juli gültig. Wird an einem
Freitagabend zugestellt, gilt die Kündigung am Montag.

Fazit

Ob eine Kündigung rechtzeitig zugegangen ist, ist vor Gericht oft sehr umstritten, da der Beginn der
Kündigungsfrist vom Kündigungszugang abhängig ist. Wer die Kündigung erklärt, muss damit rechnen,
dass der Kündigungsempfänger den Zugang der Kündigung bestreitet. Vor Gericht muss dann der
Kündigungserklärer beweisen, wann und ob die Kündigung zugestellt wurde. Das lässt sich umgehen,
indem man einen professionellen Kurierdienst mit der Zustellung beauftragt, dieser kann sie auch beraten,
sodass derartige Probleme gar nicht erst auftreten.